Novelle der Gebarungsstatistik‑VO 2014 – neue Melde- und Publikationsregeln
Verordnung vom 19.02.2026Zusammenfassung
Die Verordnung von 2026 ergänzt die Gebarungsstatistik‑VO 2014 und legt neue monatliche Meldepflichten, elektronische Datenformate sowie strengere Fristen für Bund, Länder, Wien und Sozialversicherungsträger fest.Bundesministerium für Finanzen2/19/2026XXVIII
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstellt künftig Statistiken über die Gebarungen im öffentlichen Sektor nach dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ESNA) und dem Stabilitätspakt 2025.
- Alle Erhebungseinheiten (Bund, Länder, Wien und Sozialversicherungsträger) müssen monatlich Haushaltsdaten auf Kassenbasis übermitteln; die Länder und Wien liefern zusätzlich monatlich Voranschlagswerte.
- Die Daten müssen bis spätestens zum 25. des Folgemonats nach Quartalsende eingereicht werden; für Länder und Sozialversicherungsträger gilt eine Frist von sechs Wochen nach Quartalsende.
- Die Übermittlung erfolgt elektronisch in von der Statistik‑Austria festgelegten Datenformaten, die nach Anhörung aller Beteiligten auf deren Webseite veröffentlicht werden.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.