Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (März 2026)
Verordnung vom 05.03.2026Zusammenfassung
Die 44. Verordnung legt für März 2026 die Hundertsätze fest, nach denen Beamte und Vertragsbedienstete im Ausland eine Kaufkraftausgleichszulage erhalten.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten3/5/2026XXVIII
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.03.2026 Außer Kraft ab 31.03.2026
- Die Verordnung legt für den Monat März 2026 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage berechnet wird.
- Die Rechtsgrundlage ist § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die die Festsetzung von Hundertsätzen ermöglicht.
- Für über 100 ausländische Dienstorte werden unterschiedliche Hundertsätze (zwischen 1 und 48) angegeben, die die jeweiligen Lebenshaltungskosten widerspiegeln.
- Die Festsetzung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, was die politische Abstimmung sicherstellt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.