Zusammenfassung
Die Verordnung schreibt vor, dass Land‑ und Forstarbeiter*innen bei Hitze und starker UV‑Strahlung geschützt werden müssen. Arbeitgeber*innen müssen Gefahren bewerten, ein Schutz‑Programm erstellen und geeignete Maßnahmen wie Trinkwasser, UV‑Schutzkleidung und ggf. klimatisierte Fahrzeugkabinen bereitstellen.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/5/2026XXVIII
Umwelt
Gesundheit
Arbeitsschutz
Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle Arbeiten im Freien, bei denen Arbeitnehmer*innen Hitze oder natürliche UV‑Strahlung ausgesetzt sein können.
- Arbeitgeber*innen müssen die Gefahren durch Hitze und UV‑Strahlung ermitteln, bewerten und ein Schutz‑Programm erstellen (z. B. Arbeitszeitverschiebung, Beschattung, Trinkwasser, UV‑Schutzkleidung).
- Zu den Maßnahmen gehören technische (Beschattung, Wasservernebelung), organisatorische (Tätigkeitswechsel) und persönliche Schutzmaßnahmen (UV‑Schutzkleidung, Kopfschutz, ausreichendes Trinken).
- Arbeitgeber*innen müssen den Beschäftigten mindestens T‑Shirts mit UV‑Schutz bis zur Mitte des Oberarms und Hosen bis zum Knie bereitstellen; Kopfschutz mit UV‑Funktion hat Vorrang vor Sonnenschutzcreme.
Dokumente (PDFs)
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