Änderung der Honigverordnung – neue Kennzeichnungspflichten und Definition von Backhonig
Verordnung vom 16.03.2026Zusammenfassung
Die Verordnung 50/2026 passt die Honigverordnung an aktuelle EU‑Richtlinien an: Sie definiert „Backhonig“, regelt die Angabe des Ursprungslandes auf Etiketten und nimmt kleinere Textkorrekturen vor. Die Änderungen gelten ab dem 14. Juni 2026.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/16/2026XXVIII
Gesundheit
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Der Strichpunkt in der Aufzählung wird durch einen Punkt ersetzt; die bisherige Litera f entfällt.
- „Backhonig“ wird definiert als Honig, der für industrielle Zwecke geeignet ist und dabei einen fremden Geschmack, Geruch, Gärung, Überhitzung oder stark entgossene Pollen aufweisen kann.
- Die Bezeichnung „Honig“ bleibt für die in § 2 definierten Erzeugnisse vorbehalten; bei Produkten, die nicht ausschließlich Honig sind, dürfen weitere Angaben ergänzt werden – ausgenommen ist „Backhonig“, das gesondert gekennzeichnet werden muss.
- Auf dem Etikett muss das Ursprungsland des Honigs angegeben werden; bei Mischungen aus mehreren Ländern sind die Anteile mit Prozentangaben zu listen (Toleranz ± 5 %). Für Packungen unter 30 g kann ein zweibuchstabiger Ländercode verwendet werden.
Dokumente (PDFs)
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