Einführung zuckerreduzierter Fruchtsaft und erweiterte Kennzeichnungspflichten
Verordnung vom 16.03.2026Zusammenfassung
Die Verordnung 51/2026 führt zuckerreduzierte Fruchtsäfte und strengere Kennzeichnungsvorschriften ein, um den Zuckerkonsum zu senken und Transparenz für Verbraucher zu erhöhen. Sie tritt am 14. Juni 2026 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/16/2026XXVIII
Gesundheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 14.06.2026
- Einführung von zuckerreduziertem Fruchtsaft, bei dem der natürliche Zuckergehalt um mindestens 30 % reduziert wird, während Geschmack, Farbe und Konsistenz des Safts erhalten bleiben.
- Erweiterung um zuckerreduzierten Fruchtsaft aus Konzentrat, der dieselben Reduktionskriterien erfüllt und mit anderen Säften oder Fruchtmark gemischt werden darf.
- Definition von konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft, bei dem mindestens 30 % des natürlichen Zuckers reduziert und mindestens 50 % des Wassergehalts entfernt werden, wenn das Produkt direkt konsumierbar ist.
- Kennzeichnungspflicht: Auf dem Etikett muss deutlich angegeben werden, ob das Produkt aus Konzentrat(en) stammt und dass es nur von Natur aus vorkommende Zucker enthält.
Dokumente (PDFs)
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