Zusammenfassung
Die Verordnung senkt den zulässigen Laktosegehalt in Trockenmilchprodukten auf unter 0,1 % und führt verpflichtende Kennzeichnungen wie „laktosefrei“ ein. Sie erlaubt bestimmte Enzyme und Zusatzstoffe, ersetzt den Begriff „Sachbezeichnung“ und setzt EU‑Richtlinien in nationales Recht um.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/16/2026XXVIII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Ein maximaler Laktosegehalt von unter 0,1 % Gewichtsprozent wird für Trockenmilcherzeugnisse festgelegt, die durch enzymatische Umwandlung hergestellt wurden.
- Hersteller dürfen für die Produktion von Trockenmilch bestimmte Lebensmittel‑Enzyme (Verordnung (EG) Nr. 1332/2008) und Zusatzstoffe (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008) verwenden.
- Produkte, die den Laktose‑Grenzwert erfüllen, müssen das Symbol „laktosefrei“ oder die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g je 100 g“ gut sichtbar und dauerhaft auf der Verpackung angeben.
- Der Begriff „Sachbezeichnung“ wird durch die Formulierung „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ ersetzt, um die gesetzliche Terminologie zu präzisieren.
Dokumente (PDFs)
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