Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Klimabonus‑Abwicklungsverordnung: Sie streicht die Schlichtungsstelle aus §§ 1 und 2, hebt § 11 auf, führt § 7a ein, der eine dreijährige Frist für Eingaben regelt, und legt das Inkrafttreten der Änderungen für 2025 fest.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft3/18/2026XXVIII
Umwelt
Schwerpunkte
- Der Wortlaut in § 1 wird geändert, indem die Formulierung zur Einrichtung einer Schlichtungsstelle entfernt wird.
- Auch in § 2 wird die Bezugnahme auf die Schlichtungsstelle gestrichen.
- Ein neuer § 7a mit dem Titel „Geltendmachung von Ansprüchen“ wird eingefügt. Er legt fest, dass Eingaben zu Beschwerdefällen oder Datenkorrekturen innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Kalenderjahr, in dem der Klimabonus ausgezahlt wurde, eingereicht werden müssen.
- Der gesamte § 11 samt Überschrift wird aufgehoben.
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