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Änderung der Klimabonus‑Abwicklungsverordnung (2026)
Verordnung vom 18.03.2026

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die KlimabonusAbwicklungsverordnung: Sie streicht die Schlichtungsstelle aus §§ 1 und 2, hebt § 11 auf, führt § 7a ein, der eine dreijährige Frist für Eingaben regelt, und legt das Inkrafttreten der Änderungen für 2025 fest.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft3/18/2026XXVIII
Umwelt

Schwerpunkte

  • Der Wortlaut in § 1 wird geändert, indem die Formulierung zur Einrichtung einer Schlichtungsstelle entfernt wird.
  • Auch in § 2 wird die Bezugnahme auf die Schlichtungsstelle gestrichen.
  • Ein neuer § 7a mit dem Titel „Geltendmachung von Ansprüchen“ wird eingefügt. Er legt fest, dass Eingaben zu Beschwerdefällen oder Datenkorrekturen innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Kalenderjahr, in dem der Klimabonus ausgezahlt wurde, eingereicht werden müssen.
  • Der gesamte § 11 samt Überschrift wird aufgehoben.
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