Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert das Notifikationsgesetz, sodass technische Vorschriften und Regelungen für digitale Dienste in der Informationsgesellschaft erfasst werden. Er definiert betroffene Dienste, legt Fristen und Verfahren fest und verlangt die Meldung an die Europäische Kommission.Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten3/18/1999XX
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Der Entwurf erweitert das Notifikationsverfahren, sodass neben klassischen technischen Vorschriften jetzt auch Regelungen für digitale Dienste der Informationsgesellschaft erfasst werden.
- Ein „Dienst“ ist definiert als (1) im Fernabsatz, (2) elektronisch erbracht und (3) auf individuellen Abruf des Empfängers; Ausnahmen wie Hörfunk‑ oder Teletextdienste sind ausdrücklich ausgeschlossen.
- Für jede Notifikation gelten Stillhaltefristen von drei Monaten, die bei einer ausführlichen Stellungnahme auf vier bzw. sechs Monate verlängert werden können; in besonderen Fällen (z. B. Rat‑Standpunkt) kann die Frist bis zu 18 Monate betragen.
- Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten muss jeden Entwurf innerhalb von 14 Tagen nach Eingang bei der zuständigen Stelle an die Europäische Kommission melden; die Ministerialstellen leiten Stellungnahmen unverzüglich weiter.
Stimmungsbarometer. Wie stehen Sie zu dem Vorschlag?
Grafik wird nach Eingabe freigeschalten. Die Ergebnisse werden anonym gespeichert.
Stark dagegen Stark dafür
Dokumente (PDFs)
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.