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AWG‑Novelle 1999 – Umsetzung von IPPC‑ und Seveso‑II‑Richtlinien
Ministerialentwurf vom 02.05.1999

Zusammenfassung

Die AWG‑Novelle 1999 passt das Abfallwirtschaftsgesetz an EU‑Umwelt‑ und Störfall‑Richtlinien an, erweitert Genehmigungspflichten, definiert Nachbarschutz und mobile Anlagen sowie umfangreiche Auflagen zum Umweltschutz.
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie5/3/1999XX
Umwelt

Schwerpunkte

  • Das Gesetz definiert neue Begriffe wie „Nachbarn“ und „mobile Einrichtung“, um den Schutz von Anwohnern und Umwelt zu stärken.
  • Der Landeshauptmann muss für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle eine Genehmigung erteilen, sofern keine andere Genehmigung bereits vorliegt.
  • Für verschiedene Typen von Abfall‑ und Altölbehandlungsanlagen (z. B. thermische Verwertung, Deponien) ist eine Genehmigung des Landeshauptmanns erforderlich; die Genehmigung wird nur erteilt, wenn öffentliche Interessen, Umwelt‑ und Gesundheitsschutz sowie der Stand der Technik erfüllt sind.
  • Der Landeshauptmann kann den Betrieb einer Anlage anordnen, dass sie erst nach Erhalt einer gesonderten Betriebsbewilligung aufgenommen wird; ein befristeter Probebetrieb von bis zu zwei Jahren ist möglich.
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Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
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