Einführung von Mediation und verpflichtender gütlicher Einigung in Scheidungs‑ und Kindschaftsverfahren
Ministerialentwurf vom 08.01.2002Zusammenfassung
Der Entwurf führt eine gesetzliche Verpflichtung zur Mediation in Scheidungs‑ und Kindschaftsverfahren ein, legt eine strenge Verschwiegenheitspflicht für Mediatoren fest und erlaubt Gerichten, Verfahren bis zu sechs Monate auszusetzen, um gütliche Einigungen zu ermöglichen.Bundesministerium für Justiz1/9/2002XXI
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Mediatoren, die zwischen Ehegatten oder in Kindschaftsverfahren vermitteln, müssen über alle ihnen anvertrauten Fakten Stillschweigen bewahren.
- Verstößt ein Mediator gegen die Verschwiegenheitspflicht, wird er wie bei einer verbotenen Veröffentlichung nach dem Strafgesetzbuch bestraft.
- Gerichte sollen nach Möglichkeit auf eine gütliche Einigung hinarbeiten und können das Verfahren bis zu sechs Monate aussetzen, um Mediation zu ermöglichen.
- Bei Scheidungsanträgen nach § 55a EheG wird das laufende Verfahren unterbrochen, bis die Mediation abgeschlossen ist.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Zivilrechts-Mediations-Gesetz; Ehegesetz, Zivilprozessordnung u.a., Änderung (24 d.B.)
einfache Mehrheit XXII 29.04.2003
Gesetz
Dokumente (PDFs)
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