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Ratifizierung des EU‑Verfassungsvertrags – Verfahren im Nationalrat und Bundesrat
Ministerialentwurf vom 21.11.2004

Zusammenfassung

Der Entwurf regelt das Ratifizierungsverfahren des Europäischen Verfassungsvertrags: Nationalrat und Bundesrat müssen jeweils mit Zweidrittelmehrheit zustimmen, und der Vertrag wird nicht als verfassungsändernd bezeichnet.
Bundeskanzleramt11/22/2004XXII
internationales Abkommen

Schwerpunkte

  • Der Entwurf legt fest, dass der EU‑Verfassungsvertrag nur mit Genehmigung des Nationalrats und des Bundesrates abgeschlossen werden darf.
  • Die Genehmigung im Nationalrat erfordert mindestens die Hälfte aller Abgeordneten und eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Auch im Bundesrat ist eine Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Zweidrittelmehrheit nötig.
  • Der Vertrag wird nicht als „verfassungsändernd“ bezeichnet, weil die Regelung bereits bei früheren EU‑Verträgen genutzt wurde.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Ermächtigung zum Abschluss des EU-Verfassungsvertrages
2/3 Mehrheit XXII 02.03.2005
Gesetz
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Schüssel Wolfgang, Dr.

ÖVP

Bundeskanzler
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