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Neues Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Ministerialentwurf vom 24.03.2005

Zusammenfassung

Der Entwurf führt das neue Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein, teilt das alte Fremdengesetz, definiert neue Aufenthaltstitel, Quoten und eine verpflichtende Integrationsvereinbarung.
Bundesministerium für Inneres3/25/2005XXII
ausländischer Staatsangehöriger

Schwerpunkte

  • Der Geltungsbereich des NAG umfasst alle Regelungen zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln, ausgenommen Personen mit Asylstatus oder bereits im Besitz einer Identitätskarte nach Fremdenpolizeigesetz.
  • Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn keine absoluten Versagungsgründe (z. B. Aufenthaltsverbot, Ausweisung) vorliegen und die allgemeinen Voraussetzungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen, Krankenversicherung, keine öffentliche Belastung) erfüllt sind.
  • Die Integrationsvereinbarung besteht aus drei Modulen: (1) Alphabetisierung, (2) Deutschkenntnisse bis Niveau A2 und (3) gesellschaftliche Teilhabe; die Kosten werden zu 100 % vom Bund für Modul 1, zu 50 % vom Bund bzw. Land für Modul 2 und 50 % vom Land für Modul 3 getragen.
  • Die jährliche Niederlassungsverordnung legt für jede Quotenart (Schlüsselkraft, Familiennachzug, etc.) die Höchstzahl der zu erteilenden Niederlassungsbewilligungen fest; bei Nichtverfügbarkeit von Quotenplätzen erfolgt eine Reihenfolge‑Verfahren mit schriftlicher Mitteilung an den Antragsteller.
Regierungsvorlage
Fremdenrechtspaket 2005
2/3 Mehrheit XXII 07.07.2005
Gesetz
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Prokop Liese

Ohne Klub

Bundesministerin für Inneres
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