EUROFIMA‑Gesetz: Risikobasierte Haftungsentgelte für Verkehrsinfrastruktur
Ministerialentwurf vom 12.06.2005Zusammenfassung
Der Entwurf streicht den alten § 4 des EUROFIMA‑Gesetzes und führt ein risikobasiertes Haftungsentgelt nach § 66 Abs. 2 Z 3 BHG ein; die Änderungen gelten ab 1. Jänner 2006.Bundesministerium für Finanzen6/13/2005XXII
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Der alte § 4, der das Haftungsentgelt pauschal auf 20 Basispunkte festlegte, entfällt. Der bisherige § 4a wird zur neuen § 4 umbenannt.
- Das Haftungsentgelt wird künftig nach § 66 Abs. 2 Z 3 BHG risikobasiert festgelegt – höchstens 50 Basispunkte, abhängig vom Projekt‑Risiko.
- Der bisherige Wortlaut von § 6 erhält die Absatzbezeichnung (1); ein neuer Absatz (2) wird eingefügt, der die Inkraft‑Trete‑Regelung für die neue § 4 enthält.
- Der Entwurf muss bis spätestens 15. Juli 2005 von den begutachtenden Stellen kommentiert werden; die Stellungnahmen sind elektronisch an den Präsidenten des Nationalrates zu senden.
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