Novelle zum Artenhandelsgesetz – neue Kennzeichnungsregeln und erweiterte Zollkompetenzen
Ministerialentwurf vom 03.08.2005Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Artenhandelsgesetz: Er definiert den Begriff „Halter“, modernisiert Kennzeichnungsvorschriften und stärkt die Zollbehörden bei der Kontrolle von Handelsverboten. Außerdem wird Anstiftung zum illegalen Handel strafbar gemacht.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft8/4/2005XXII
Umwelt
Schwerpunkte
- Der Begriff „Halter“ wird neu definiert, um klarzustellen, wer für ein Exemplar verantwortlich ist.
- Die Formulierung in § 5 wird von „Wer ein Exemplar … besitzt …“ zu „Der Halter eines Exemplars …“ geändert.
- Die Kennzeichnungsmethoden werden künftig in einer eigenen Verordnung festgelegt, die den neuesten Stand der Forschung berücksichtigt.
- Die Kennzeichnung darf nun von einer ermächtigten Person, einem Tierarzt oder dem Halter (bei Fotodokumentation) vorgenommen werden; die Kosten trägt der Halter.
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