Zusammenfassung
Der Entwurf modernisiert das Gentechnikgesetz: neue Typen genetischer Analysen, Einführung von PID, vereinfachte Verfahren, strengere Qualifikations‑ und Dokumentationspflichten sowie Register für Einrichtungen.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen8/8/2005XXII
Wissenschaften
Forschung und geistiges Eigentum
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.08.2005
- Ein neuer Abschnitt definiert vier Typen genetischer Analysen (Typ 1‑4) und differenziert deren Anwendung, Dokumentation und Datenschutz.
- Einrichtungen, die genetische Analysen durchführen, benötigen eine behördliche Zulassung und müssen einen Laborleiter mit definierten Qualifikationen bestellen.
- Vor jeder Analyse ist eine umfassende Aufklärung und schriftliche Einwilligung der betroffenen Person (oder deren Vertreter) erforderlich; das Recht auf Nichtwissen wird ausdrücklich verankert.
- Datenschutzregelungen unterscheiden zwischen Typ 1‑3 (Daten können in Arztbriefen dokumentiert werden) und Typ 4 (Daten dürfen nur innerhalb der Einrichtung automatisiert verarbeitet werden).
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.