Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das BBG‑Gesetz, sodass die Bundesbeschaffung GmbH künftig auch für Länder‑ und Gemeindebeschaffungen tätig werden kann, um Einsparpotenziale zu nutzen und KMU‑Teilnahme zu fördern.Bundesministerium für Finanzen1/4/2006XXII
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Erweiterung des Anwendungsbereichs der BBG, sodass sie künftig auch für ausgegliederte Einrichtungen von Ländern und Gemeinden Beschaffungen durchführen darf.
- Das Wort „Rahmenverträgen“ wird durch das allgemeinere Wort „Verträge“ ersetzt, um die Vertragsform nicht auf Rahmenverträge zu beschränken.
- Der Hinweis, dass die BBG nur für Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes tätig werden darf, wird gestrichen, sodass die BBG nun auch für Landes‑ und Gemeindebeschaffungen aktiv sein kann.
- Weitere technische Anpassungen: Bekanntgabefrist wird auf sieben bis vierzehn Tage festgelegt, ein neuer Absatz definiert die BBG als zentrale Beschaffungsstelle und Verweise auf das BVergG‑2006 werden ergänzt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.