Änderungen des Weingesetzes 1999 – Ergänzung, Schwellenwertanpassungen & Streichungen
Ministerialentwurf vom 19.01.2006Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Weingesetz 1999: Er erweitert den Geltungsbereich um die Abfüllung, erhöht Produktionsschwellen und streicht veraltete Formulierungen. Das Inkrafttreten ist für den 1. August 2006 vorgesehen.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft1/20/2006XXII
Wein
Weinbau
Schwerpunkte
- In § 10 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Herstellung“ die Wortfolge „und die Abfüllung“ eingefügt, sodass die Regelung nun sowohl die Weinherstellung als auch das Abfüllen von Wein umfasst.
- In § 31 Abs. 12 wird das Wort „vier“ durch „fünf“ ersetzt und die Menge von „10 000“ auf „20 000“ Liter erhöht, wodurch höhere Produktionsmengen zulässig werden.
- In § 36 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und im Inland in Flaschen abgefüllt“, wodurch die Formulierung vereinfacht wird.
- Der letzte Halbsatz in § 36 Abs. 2 wird gestrichen.
Dokumente (PDFs)
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