Bundesgesetz zur Regelung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (IngG 2006)
Ministerialentwurf vom 14.02.2006Zusammenfassung
Der Entwurf regelt, wer die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen darf, legt Qualifikations‑ und Praxisnachweise fest und führt Geldstrafen für Missbrauch ein. Ziel ist, das Verfahren zu vereinfachen und schneller abzuwickeln.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit2/15/2006XXII
Sekundarstufe
Schwerpunkte
- Nur Personen, die die im Gesetz definierten Qualifikationen erfüllen, dürfen die Bezeichnung „Ingenieur“ führen.
- Für Personen ohne klassische HTL/HLFL‑Abschlüsse wird die erforderliche Praxiszeit von acht auf sechs Jahre reduziert, sofern sie gleichwertige Kenntnisse nachweisen können.
- Wer den Titel unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit einer Geldstrafe von 200 € bis 15 000 € rechnen.
- Vereinigungen und Körperschaften dürfen die Bezeichnung nur führen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder berechtigt ist.
Regierungsvorlage
Ingenieurgesetz 2006
einfache Mehrheit XXII 22.06.2006
Gesetz
Dokumente (PDFs)
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