Anpassung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes an den EU‑Erweiterungs‑Beitritt Bulgariens und Rumäniens
Ministerialentwurf vom 20.02.2006Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Ausländerbeschäftigungsgesetz, um für bulgarische und rumänische Staatsangehörige die im EU‑Beitrittsvertrag festgelegten Übergangsbestimmungen umzusetzen.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit2/21/2006XXII
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
- Der Entwurf fügt § 32a Abs. 10 hinzu, der die bestehenden Übergangsregelungen auf bulgarische und rumänische Staatsangehörige sowie Unternehmen aus diesen Ländern ausdehnt.
- § 34 Abs. 32 legt den genauen Zeitpunkt des Inkrafttretens fest – gleichzeitig mit dem EU‑Beitritt Bulgariens bzw. Rumäniens.
- Die bereits bestehenden Absätze § 32a Abs. 1‑9 werden unverändert übernommen und gelten weiterhin für die Übergangsphase.
- Arbeitgeber müssen für neue EU‑Bürger, die freien Arbeitsmarktzugang erhalten wollen, eine Bestätigung vom Arbeitsmarktservice einholen; diese dient als Nachweis für die Einhaltung der Voraussetzungen.
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