Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Gesundheits‑ und Krankenpflegegesetz, um EWR‑Staatsangehörigen mit bestimmten Sozialbetreuungsqualifikationen den Zugang zur Pflegehilfe zu erleichtern und die Übergangsfrist für die Ausbildung zu verlängern.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen4/18/2006XXII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Der Entwurf fügt § 87 Abs. 2a ein, das EWR‑Staatsangehörigen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum Diplom‑ oder Fach‑Sozialbetreuer (Schwerpunkte Alten‑, Familien‑ oder Behindertenarbeit) die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe ermöglicht.
- In § 87 Abs. 3 wird die Formulierung ergänzt, sodass die Zulassung zur Berufsausübung nun ausdrücklich auf die neuen Absätze 2 und 2a verweist.
- Die Frist für die Umsetzung der Pflegehilfausbildung wird von Ende 2005/Anfang 2006 um zwei Jahre auf Ende 2007 bzw. Anfang 2008 verlängert, um Härtefälle, vor allem bei Frauen mit Betreuungsaufgaben, abzufedern.
- Der neue § 117 Abs. 8 legt fest, dass das gesamte Gesetz mit dem 1. Jänner 2006 in Kraft tritt.
Dokumente (PDFs)
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