Änderung des Ausfuhrerstattungsgesetzes – längere Verjährungsfrist, neue Tiertransport‑Kontrollen und Gebühren
Ministerialentwurf vom 09.09.2003Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Ausfuhrerstattungsgesetz: Er führt eine längere Verjährungsfrist von bis zu zehn Jahren ein, streicht Zinsregelungen, passt Tiertransport‑Kontrollen an aktuelle EU‑Vorschriften an und legt neue Gebühren für Grenzkontrollen fest. Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2004.Bundesministerium für Finanzen9/10/2003XXII
Zolltarifpolitik
Schwerpunkte
- Der neue § 5 Abs. 2 verlängert die Verjährungsfrist auf bis zu zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit den Erstattungen ein Finanzvergehen vor Gericht verhandelt wurde, und macht Rückforderungen auch bei bösgläubigem Verhalten unzulässig.
- Die Ziffer 3 des § 6 Abs. 1 wird ersatzlos gestrichen, wodurch die bisherige Regelung zu Zinsen bei Rückforderungen entfällt.
- Der § 6a Abs. 1 wird aktualisiert und verweist nun auf die EU‑Verordnung Nr. 639/2003, die aktuelle Vorgaben zum Schutz lebender Rinder beim Transport enthält.
- Der neue § 6a Abs. 2 legt fest, dass Exportierende Gebühren für die veterinärbehördlichen Grenzkontrollen zahlen müssen; die Höhe richtet sich nach dem Tierseuchengesetz und ist an der Ausgangszollstelle zu entrichten.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.