Novelle 29 – Änderungen im Kraftfahrgesetz (Blaulicht, Historische Fahrzeuge, Schneeketten & Kinderzähl‑Regel)
Ministerialentwurf vom 21.08.2007Zusammenfassung
Die 29. KFG‑Novelle passt das Kraftfahrgesetz an: Historische Fahrzeuge müssen mindestens 30 Jahre alt sein, Blaulicht wird nur nach Genehmigung erlaubt, die Schneeketten‑Pflicht wird für bestimmte Fahrzeuge gelockert und die Kinderzähl‑Regel in Bussen wird geändert.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie8/22/2007XXIII
Straßenverkehr
Schwerpunkte
- Das Mindestalter für historische Fahrzeuge wird von 25 auf 30 Jahre angehoben, um den internationalen Standards zu entsprechen.
- Fahrzeuge, die für die Entstörung von BOS‑Netz‑Richtfunk‑ und Koaxialkabelanlagen bestimmt sind, dürfen Blaulicht nur nach einer behördlichen Bewilligung nutzen; bis 30. Juni 2008 besteht eine Übergangsfrist ohne Bewilligung.
- Die Pflicht zum Mitführen von Schneeketten wird für bestimmte Fahrzeugklassen und Zeiträume gelockert (z. B. Allradfahrzeuge mit Winterreifen, Überstellungsfahrten).
- Im Gelegenheitsverkehr werden Kinder unter 14 Jahren als volle Personen gezählt (1:1‑Regel), während im Linienverkehr weiterhin die 3 Kinder = 2 Personen‑Regel gilt; für Fahrzeuge der Klassen M2/M3, die nicht im Linienverkehr eingesetzt werden, gilt ab dem 3. Lebensjahr die Pflicht zur Nutzung von Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtungen.
Dokumente (PDFs)
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