Zusammenfassung
Das Gesetz verbietet Entwicklung, Herstellung, Erwerb, Verkauf, Vermittlung, Transport, Gebrauch und Besitz von Streumunition, lässt jedoch Ausnahmen für Ausbildung, sichere Vernichtung und bestimmte Auslandseinsätze.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten8/24/2007XXIII
Verteidigung
Schwerpunkte
- Streumunition wird als Behälter definiert, der Submunition über ein Gebiet verteilt, wobei bestimmte Munitionstypen (z. B. Leucht‑ oder Nebelmunition) ausdrücklich ausgenommen sind.
- Entwicklung, Herstellung, Beschaffung, Verkauf, Vermittlung, Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr, Gebrauch und Besitz von Streumunition werden vollständig verboten.
- Ausnahmen gelten für Ausbildungszwecke im Bundesheer, für die sichere Vernichtung vorhandener Bestände und für Einsätze im Rahmen von KSE‑BVG‑Missionen.
- Bestehende Bestände müssen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten gemeldet und spätestens drei Jahre später vernichtet werden.
Regierungsvorlage
Verbot von Streumunition
einfache Mehrheit XXIII 06.12.2007
Gesetz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.