Novelle zum Jugendwohlfahrtsgesetz – Datenverwendung, Verschwiegenheit und Kinderanwaltschaft
Ministerialentwurf vom 13.09.2007Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Jugendwohlfahrtsgesetz, um den Umgang mit personenbezogenen Daten zu regeln, die Verschwiegenheitspflicht zu stärken und eine bundesweite Kinder‑ und Jugendanwaltschaft einzurichten. Gleichzeitig wird der Begriff „freie Jugendwohlfahrt“ zu „private Jugendwohlfahrt“ geändert, sodass private Träger nicht‑hoheitliche Aufgaben übernehmen können. Die Änderungen treten am 1. März 2008 in Kraft.Bundesministerium für Justiz9/14/2007XXIII
junger Mensch
Schwerpunkte
- Der neue § 7a erlaubt den Jugendwohlfahrtsträgern, umfangreiche personenbezogene Daten von Leistungserbringern, Pflegeeltern und deren Angehörigen zu erheben und zu verarbeiten, um die Gewährung von Hilfen und die Kinderschutzabklärung zu ermöglichen.
- Der Begriff „freie Jugendwohlfahrt“ wird zu „private Jugendwohlfahrt“ geändert; private Träger dürfen nicht‑hoheitliche Aufgaben übernehmen, wenn sie das Wohl von Kindern besser und wirtschaftlicher gewährleisten können.
- Die Verschwiegenheitspflicht wird ausgeweitet: Alle Mitarbeitenden und Empfänger von Informationen müssen über sämtliche Tatsachen des Privat‑ und Familienlebens schweigen, außer wenn die Offenbarung im Interesse des Kindes liegt; die Pflicht gilt auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
- Ein bundesweit einheitlicher Kinder‑ und Jugendanwaltschaftsaufbau wird geschaffen, mit Aufgaben wie Beratung von Kindern und Eltern, Unterstützung bei Konflikten, Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung in Gesetzgebungsprozessen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.