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Reform des Strafvollzugs und der bedingten Entlassung
Ministerialentwurf vom 25.09.2007

Zusammenfassung

Der Entwurf erleichtert bedingte Entlassungen, führt verpflichtende Bewährungshilfe in bestimmten Fällen ein, ermöglicht gemeinnützige Arbeit als Ersatzstrafe und erlaubt vorzeitiges Aussetzen der Haft für ausländische Verurteilte mit Aufenthaltsverbot.
Bundesministerium für Justiz9/26/2007XXIII
Strafrecht

Schwerpunkte

  • Die Mindestverbüßungszeit vor einer bedingten Entlassung wird von drei auf zwei Monate gesenkt; für Täter unter 21 Jahren gilt ein Monat.
  • Die bedingte Entlassung wird nun auch für den nicht‑bedingt nachgesehenen Teil einer teilbedingten Strafe möglich; bei lebenslanger Haft muss mindestens ein Zeitraum von 15 Jahren verbüßt werden.
  • Bewährungshilfe wird in vier Fällen verpflichtend: vor Erreichen von zwei Dritteln der Strafe, bei jugendlichen Tätern, bei Strafen über fünf Jahre und bei lebenslanger Haft; nach einem Jahr wird die Notwendigkeit erneut geprüft.
  • Für ausländische Verurteilte mit Aufenthaltsverbot kann nach Verbüßung der Hälfte der Strafe vorübergehend auf die weitere Haft verzichtet werden, sofern sie bereit sind, das Land unverzüglich zu verlassen.
Regierungsvorlage
Strafrechtsänderungsgesetz 2008
einfache Mehrheit XXIII 05.12.2007
Gesetz
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Berger Maria-Margarethe, Dr.

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