Zusammenfassung
Der Entwurf ändert zahlreiche Straf- und Verfahrensgesetze, um die Auslieferungs‑ und Rechtshilfeprozesse zu vereinheitlichen, Begriffe zu modernisieren und neue Berichtspflichten für Staatsanwaltschaften einzuführen. Er tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.Bundesministerium für Justiz10/4/2007XXIII
Strafrecht
Schwerpunkte
- Das Gesetz definiert den Anwendungsbereich des ARHG neu und legt fest, dass die Zusammenarbeit zwischen österreichischen und ausländischen Justizbehörden nur im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen erfolgt.
- Die Zuständigkeit für Auslieferungs‑ und Sachauslieferungsverfahren wird nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort der betroffenen Person bzw. des Gegenstandes geregelt; fehlt ein eindeutiger Ort, ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.
- Beschlüsse über die Auslieferung (z. B. Verhängung von Auslieferungs‑ oder Übergabeverfahren) werden vom zuständigen Gericht in mündlicher Verhandlung gefällt; bei fehlender Verhandlung kann das Gericht die Entscheidung ohne Verhandlung treffen.
- Für Rechtshilfeersuchen gilt, dass die Staatsanwaltschaft in dem Sprengel zuständig ist, in dem die Hilfehandlung stattfinden soll; bei grenzüberschreitender Observation wird die Zuständigkeit nach dem Ort des geplanten Grenzübertritts bestimmt.
Regierungsvorlage
Strafprozessreformbegleitgesetz II
2/3 Mehrheit XXIII 05.12.2007
Gesetz
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