Zusammenfassung
Das Gesetz bietet Eigentümern finanziellen Ausgleich, wenn sie durch gezielte Freilegung von nicht detonierten Flugbomben Kosten haben. Die Förderung beträgt bis zu 35 % der Ausgaben, höchstens 35.000 €, und gilt seit dem 1. Juli 2008. Gleichzeitig wird das Waffengesetz angepasst, damit die Behörden erst nach der Freilegung von unterirdischen Sprengstoffen tätig werden müssen.Bundesministerium für Inneres1/29/2008XXIII
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
- Finanzielle Unterstützung erhalten nur Personen, deren Grundstück nach gezielter Freilegung eines Fliegerbombenblindgängers Kosten verursacht hat und die entweder wirtschaftlich bedroht sind oder ein dringendes Wohnbedürfnis nachweisen.
- Die Förderung beträgt bis zu 35 % der nachgewiesenen Freilegungskosten, jedoch maximal 35.000 € pro Fall.
- Anträge müssen vom Grundstückseigentümer innerhalb von sechs Monaten nach der Freilegung beim Bundesminister für Inneres eingereicht werden.
- Das Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft; für Bomben, die zwischen dem 1. Juli 1997 und dem 30. Juni 2008 freigelegt wurden, können Anträge bis zum 31. Dezember 2008 gestellt werden.
Dokumente (PDFs)
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