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Finanzielle Hilfe bei Freilegung von Fliegerbombenblindgängern
Ministerialentwurf vom 28.01.2008

Zusammenfassung

Das Gesetz bietet Eigentümern finanziellen Ausgleich, wenn sie durch gezielte Freilegung von nicht detonierten Flugbomben Kosten haben. Die Förderung beträgt bis zu 35 % der Ausgaben, höchstens 35.000 €, und gilt seit dem 1. Juli 2008. Gleichzeitig wird das Waffen­gesetz angepasst, damit die Behörden erst nach der Freilegung von unterirdischen Sprengstoffen tätig werden müssen.
Bundesministerium für Inneres1/29/2008XXIII
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Schwerpunkte

  • Finanzielle Unterstützung erhalten nur Personen, deren Grundstück nach gezielter Freilegung eines Fliegerbombenblindgängers Kosten verursacht hat und die entweder wirtschaftlich bedroht sind oder ein dringendes Wohnbedürfnis nachweisen.
  • Die Förderung beträgt bis zu 35 % der nachgewiesenen Freilegungskosten, jedoch maximal 35.000 € pro Fall.
  • Anträge müssen vom Grundstückseigentümer innerhalb von sechs Monaten nach der Freilegung beim Bundesminister für Inneres eingereicht werden.
  • Das Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft; für Bomben, die zwischen dem 1. Juli 1997 und dem 30. Juni 2008 freigelegt wurden, können Anträge bis zum 31. Dezember 2008 gestellt werden.
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Platter Günther

ÖVP

Bundesminister für Inneres
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