Bundes‑Umwelthaftungsgesetz – Verursacherprinzip für Gewässer‑ und Bodenschäden
Ministerialentwurf vom 07.02.2007Zusammenfassung
Das Bundes‑Umwelthaftungsgesetz legt das Verursacherprinzip fest: Betreiber beruflicher Tätigkeiten, die Gewässer oder Boden schädigen oder gefährden, müssen die Schäden verhindern bzw. beseitigen und die Kosten tragen. Es definiert Umweltschäden, regelt Vermeidungs‑ und Sanierungsmaßnahmen, legt Zuständigkeiten fest und bietet ein Umweltbeschwerde‑Verfahren für Betroffene.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft2/8/2007XXIII
Umwelt
Schwerpunkte
- Das Gesetz verfolgt das Ziel, Umweltschäden zu vermeiden und zu sanieren, indem es das Verursacherprinzip verbindlich macht.
- Gilt für Schäden an Gewässern und Boden, die durch die in Anhang 1 genannten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden.
- Bei Gefahr eines Umweltschadens muss der Betreiber sofort Vermeidungsmaßnahmen ergreifen und die Behörde informieren; bei Unterlassen kann die Behörde Maßnahmen anordnen oder selbst durchführen.
- Ist ein Umweltschaden eingetreten, muss der Betreiber die Behörde informieren, sofortige Kontroll‑ und Eindämmungsmaßnahmen ergreifen und Sanierungsmaßnahmen nach § 7 umsetzen.
Dokumente (PDFs)
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