EU‑konforme Arbeitszeit‑ und Ruhezeitregelungen für Zug‑ und Luftpersonal
Ministerialentwurf vom 16.03.2008Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Arbeitszeit‑ und Arbeitsruhegesetz, um EU‑Standards für Zug‑ und Luftpersonal umzusetzen. Er legt neue Höchstgrenzen für Arbeits‑ und Blockzeit fest, definiert Ruhe‑ und Fahrzeiten und führt Aufbewahrungspflichten sowie Strafbestimmungen ein. Das Inkrafttreten ist für den 16. Juli 2008 vorgesehen.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit3/17/2008XXIII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Für das fliegende Personal gelten Höchstgrenzen von 900 Stunden Blockzeit und 2 000 Stunden Jahresarbeitszeit pro Jahr, die gleichmäßig zu verteilen sind.
- Grenzüberschreitendes Zugpersonal muss täglich mindestens 12 Stunden Ruhezeit erhalten; einmal pro Woche darf sie auf 9 Stunden verkürzt werden, bei auswärtiger Ruhezeit auf 8 Stunden ohne Ausgleich.
- Der Begriff „Zugpersonal“ wird definiert und umfasst Triebfahrzeugführer sowie Zugbegleitpersonal; zudem wird „interoperabler grenzüberschreitender Verkehr“ präzisiert.
- Triebfahrzeugführer erhalten bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als acht Stunden mindestens 45 Minuten; Zugbegleitpersonal ab sechs Stunden erhält mindestens 30‑minütige Pausen.
Dokumente (PDFs)
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