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Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (MuthG)
Ministerialentwurf vom 26.03.2008

Zusammenfassung

Das Musiktherapiegesetz regelt Ausbildung, Zulassung und Berufspflichten für Musiktherapeut*innen, führt eine öffentliche Therapeut*innenliste ein und verlangt bei selbständiger Praxis eine Haftpflichtversicherung.
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend3/27/2008XXIII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Das Gesetz definiert Musiktherapie als eigenständige, wissenschaftlich‑künstlerisch‑kreative Therapieform, die zur Prävention, Behandlung, Rehabilitation und Förderung sozialer Kompetenzen eingesetzt werden darf.
  • Es gibt zwei zulässige Formen der Berufsausübung: selbständig (eigene Verantwortung, Zuweisung durch Arzt/psychologe etc. bei akuten Fällen) und unselbständig (Arbeit im Angestelltenverhältnis nach Anordnung und unter Supervision).
  • Für die unselbständige Ausübung ist ein Bachelor‑Studium (Bakkalaureat) erforderlich, für die selbständige ein Diplom‑ oder Master‑Studium; beide müssen Mindestumfänge an Selbsterfahrung, Rahmenbedingungen und Ethik umfassen.
  • Die Berufszulassung (Eintragung in die Musiktherapeutenliste) setzt allgemeine Voraussetzungen (Universitätsreife, Gesundheit, Vertrauenswürdigkeit) und besondere Qualifikationsnachweise (Abschluss oder gleichwertige EWR‑Qualifikation).
Regierungsvorlage
Regelung der berufsmäßigen Musiktherapie
einfache Mehrheit XXIII 05.06.2008
Gesetz
Image of politician Kdolsky Andrea, Dr.

Kdolsky Andrea, Dr.

Ohne Klub

Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend
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