Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (MuthG)
Ministerialentwurf vom 26.03.2008Zusammenfassung
Das Musiktherapiegesetz regelt Ausbildung, Zulassung und Berufspflichten für Musiktherapeut*innen, führt eine öffentliche Therapeut*innenliste ein und verlangt bei selbständiger Praxis eine Haftpflichtversicherung.Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend3/27/2008XXIII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Das Gesetz definiert Musiktherapie als eigenständige, wissenschaftlich‑künstlerisch‑kreative Therapieform, die zur Prävention, Behandlung, Rehabilitation und Förderung sozialer Kompetenzen eingesetzt werden darf.
- Es gibt zwei zulässige Formen der Berufsausübung: selbständig (eigene Verantwortung, Zuweisung durch Arzt/psychologe etc. bei akuten Fällen) und unselbständig (Arbeit im Angestelltenverhältnis nach Anordnung und unter Supervision).
- Für die unselbständige Ausübung ist ein Bachelor‑Studium (Bakkalaureat) erforderlich, für die selbständige ein Diplom‑ oder Master‑Studium; beide müssen Mindestumfänge an Selbsterfahrung, Rahmenbedingungen und Ethik umfassen.
- Die Berufszulassung (Eintragung in die Musiktherapeutenliste) setzt allgemeine Voraussetzungen (Universitätsreife, Gesundheit, Vertrauenswürdigkeit) und besondere Qualifikationsnachweise (Abschluss oder gleichwertige EWR‑Qualifikation).
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Regierungsvorlage
Regelung der berufsmäßigen Musiktherapie
einfache Mehrheit XXIII 05.06.2008
Gesetz
Dokumente (PDFs)
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