Umsetzung der EU‑Richtlinie zur Anerkennung von Psycholog*innen‑Qualifikationen
Ministerialentwurf vom 26.03.2008Zusammenfassung
Der Entwurf setzt die EU‑Richtlinie 2005/36/EG in das österreichische Psychologengesetz um und regelt die Anerkennung von Qualifikationen für klinische und Gesundheitspsychologen aus dem EWR sowie gleichgestellte Drittlandnachweise.Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend3/27/2008XXIII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Qualifikationsnachweise, die von den zuständigen Behörden eines EWR‑Vertragsstaats oder der Schweiz ausgestellt wurden, werden für die Ausübung des Berufs klinischer Psychologe bzw. Gesundheitspsychologe anerkannt.
- Drittstaatsangehörige, die über einen unbefristeten Niederlassungs‑ oder Daueraufenthaltstitel verfügen, werden für die Anerkennung gleichgestellt mit EWR‑Staatsangehörigen.
- Der Bundesminister erteilt nach Antragstellung die Berufszulassung und trägt die Berechtigten in die Listen der klinischen bzw. Gesundheitspsychologen ein.
- Bei wesentlichen Unterschieden zur österreichischen Ausbildung kann der Antragsteller einen Anpassungslehrgang (max. drei Jahre) oder eine Eignungsprüfung absolvieren.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.