Zusammenfassung
Der Entwurf setzt EU‑Recht um, indem er Qualifikationsnachweise aus dem EWR und gleichgestellte Drittlandnachweise für Psychotherapeuten anerkennt, ein Zulassungsverfahren definiert und vorübergehende Dienstleistungen regelt.Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend3/27/2008XXIII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Qualifikationsnachweise, die von Behörden eines EWR‑Vertragsstaates oder der Schweiz ausgestellt wurden, werden nach der EU‑Richtlinie anerkannt.
- Ausländische Diplome aus Drittstaaten gelten als gleichgestellt, wenn der Inhaber drei Jahre Berufserfahrung im Herkunftsstaat nachweisen kann.
- Der Bundesminister erteilt nach Antrag die Berufszulassung und trägt den Bewerber in die Psychotherapeutenliste ein.
- Falls die Ausbildung wesentlich von der österreichischen abweicht, kann ein Anpassungslehrgang (max. 3 Jahre) oder eine Eignungsprüfung verlangt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.