Erweiterung und Verschärfung des Krankenanstalten‑Arbeitszeitgesetzes
Ministerialentwurf vom 06.04.2008Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert das Krankenanstalten‑Arbeitszeitgesetz, indem er stationäre Pflegestationen in Pflege‑ und Seniorenheimen einbezieht, neue Regeln zur Arbeitskräfteüberlassung einführt und die Aufzeichnungspflichten verschärft.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit4/7/2008XXIII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Stationäre Pflegestationen in Pflege‑, Senioren‑ und sonstigen Betreuungseinrichtungen werden in das KA‑AZG aufgenommen und erhalten damit denselben arbeitszeitrechtlichen Schutz wie Krankenanstalten.
- Die Bestimmungen der §§ 19c, 19d und 19g des Arbeitszeitgesetzes werden ausdrücklich auf das KA‑AZG angewendet; Beschäftigte von Gebietskörperschaften sind von den allgemeinen Regelungen ausgenommen.
- Ein neuer § 11a definiert die Überlassung von Arbeitskräften und legt fest, dass der Beschäftiger während der Überlassung als rechtlicher Dienstgeber gilt.
- Fehlen Aufzeichnungen über geleistete Dienststunden, wird die Feststellung der tatsächlichen Arbeitszeit als unzumutbar erklärt und Verfallsfristen werden gehemmt.
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