Novelle des Elektrizitätswirtschafts‑ und -organisationsgesetzes (2008) – Klarstellung von Netzbegriffen und Unternehmensbezeichnungen
Ministerialentwurf vom 14.04.2008Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Elektrizitätswirtschafts‑ und -organisationsgesetz, um nach einem VfGH‑Urteil die Definition von Netzbereichen verfassungskonform zu machen. Er ersetzt den Begriff „Erwerbsgesellschaft“ durch „eingetragene Personengesellschaft“, definiert das neue Konzept des „funktional verbundenen Netzes“ und legt die Zuordnung der Netzbetreiber pro Bundesland fest.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit4/15/2008XXIII
Elektrizitätsindustrie
Schwerpunkte
- Der Begriff „Erwerbsgesellschaft“ wird in fünf Stellen des Gesetzes durch die neutralere Bezeichnung „eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.
- Eine neue Definition für „funktional verbundenes Netz“ wird eingeführt, die klarstellt, dass ein Netz mehr als die Hälfte seiner Regelenergie von einem anderen Netz bezieht.
- Die Netzbereiche für die Netzebenen 1‑7 werden neu festgelegt: Für jede Ebene wird per Bundesland ein konkreter Betreiber (z. B. BEWAG, KELAG) zugeordnet, wobei Oberösterreich eine gesonderte Regelung (Z 2a) erhält.
- Vor der Bezeichnung „gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ wird die Formulierung „allgemein beeideter und“ eingefügt, um die Qualifikation des Prüfers zu präzisieren.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.