Zusammenfassung
Das Abkommen regelt, dass UNIDO‑Beschäftigte in Österreich nach drei Jahren Beschäftigung das Recht haben, in die österreichische Sozial- und Arbeitslosenversicherung einzutreten, wobei sie die Beiträge selbst zahlen. Es enthält zudem Bestimmungen zur Aufnahme in den UN‑Pensionsfonds, zur Rückerstattung von Beiträgen und zu Übergangsregelungen für bereits beschäftigte Personen.Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz9/30/2008XXIII
soziale Sicherheit
internationales Abkommen
Schwerpunkte
- UNIDO‑Beschäftigte erhalten nach drei Jahren ununterbrochener Beschäftigung das Recht, in sämtliche Zweige der österreichischen Sozialversicherung (ASVG) und Arbeitslosenversicherung (AlVG) einzutreten.
- Der Versicherungsschutz beginnt mit dem ersten Arbeitstag, wenn innerhalb von sieben Tagen eine schriftliche Erklärung abgegeben wird; sonst startet er am Tag nach Abgabe.
- Bei Entsendungen ins Ausland von mehr als drei Monaten endet die Versicherung, kann aber durch eine schriftliche Erklärung aufrechterhalten werden.
- Die Angestellten müssen sämtliche Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und AlVG vollständig selbst entrichten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.