Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert das Mineralrohstoff‑ und das Abfallwirtschaftsgesetz, um die EU‑Richtlinie zur Bewirtschaftung von bergbaulichen Abfällen umzusetzen. Er definiert den Begriff, führt einen Abfallbewirtschaftungsplan ein, regelt neue Genehmigungs‑ und Sicherheitsanforderungen für Abfallentsorgungsanlagen und legt Pflichten zum Schutz von Gewässern und zur Vermeidung schwerer Unfälle fest.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit9/30/2008XXIII
Bergbau
Schwerpunkte
- Der Begriff „bergbauliche Abfälle“ wird definiert: Es handelt sich um Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Speichern mineralischer Rohstoffe anfallen; andere Abfälle sind ausgenommen.
- Ein verpflichtender Abfallbewirtschaftungsplan ist zu erstellen, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten, und alle fünf Jahre zu prüfen sowie bei wesentlichen Änderungen anzupassen.
- Neue §§ 119a‑c regeln die Errichtung, Bewilligung, Sicherheitsleistung und Ausnahmen für Abfallentsorgungsanlagen, wobei Kategorie A Anlagen einer besonderen Genehmigungspflicht unterliegen.
- Bei der Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle muss zusätzlich der Schutz von Gewässern nach dem besten Stand der Technik berücksichtigt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.