Verkehrsopfer‑Entschädigungsgesetz (VOEG) – neue Opfer‑Entschädigungsregelungen
Ministerialentwurf vom 25.02.2007Zusammenfassung
Das VOEG regelt, dass der Fachverband Entschädigungen an Verkehrsopfer leistet, wenn sie keinen Anspruch gegenüber einem Haftpflichtversicherer geltend machen können, und erweitert den Schutz auf nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge sowie Auslandsunfälle.Bundesministerium für Finanzen2/26/2007XXIII
Straßenverkehr
Schwerpunkte
- Das VOEG schafft einen neuen rechtlichen Rahmen, nach dem der Fachverband Leistungen erbringt, wenn Opfer von Verkehrsunfällen keinen Anspruch gegenüber einem Haftpflichtversicherer haben.
- Entschädigungsansprüche entstehen, wenn (1) kein Versicherungsvertrag bestand, (2) der Schädiger nicht ermittelt werden kann, (3) das Fahrzeug ohne Willen des Halters benutzt wurde, (4) der Schädiger vorsätzlich rechtswidrig handelte oder (5) der Haftpflichtversicherer insolvent ist.
- Sachschäden werden nur ab einem Betrag von 220 Euro erstattet; bei Insolvenz des Versicherers ist die Gesamtleistung auf 0,5 % des jährlichen Prämienaufkommens aller Haftpflichtversicherer begrenzt.
- Der Fachverband erstattet auch Schäden, die von Fahrzeugen verursacht wurden, die von der Versicherungspflicht ausgenommen sind (z. B. landwirtschaftliche Fahrzeuge, Heeresfahrzeuge, Elektrofahrräder).
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.