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Hausbetreuungsgesetz – Rechtsrahmen für Rund‑um‑die‑Uhr‑Betreuung in Privathaushalten
Ministerialentwurf vom 14.03.2007

Zusammenfassung

Der Entwurf führt das Hausbetreuungsgesetz (HBeG) ein, das die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Rund‑um‑die‑Uhr‑Betreuung in Privathaushalten festlegt. Es gilt für Personen mit Pflegegeld ab Pflegestufe 3 oder mit nachgewiesener Demenz und regelt Arbeitszeiten, Qualitätsstandards und die Änderung der Gewerbeordnung.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit3/15/2007XXIII
Gesundheit
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Das Gesetz gilt für die Betreuung von Personen, die Pflegegeld ab Pflegestufe 3 erhalten oder wegen einer nachgewiesenen Demenzerkrankung trotz niedrigerer Pflegestufe einen ständigen Betreuungsbedarf haben.
  • Arbeitszeitregelungen: max. 128 Stunden in zwei Wochen, mindestens 48 Stunden pro Woche, tägliche Ruhepausen von mindestens drei Stunden (davon zwei Pausen je 30 Minuten).
  • Qualitätssicherung: Betreuungskräfte müssen Handlungsleitlinien befolgen, mit anderen Pflegediensten zusammenarbeiten und über alle ihnen anvertrauten Informationen Verschwiegenheit wahren.
  • Die Gewerbeordnung wird geändert: § 159 definiert das freie Gewerbe der Personenbetreuung und listet zulässige Tätigkeiten (z. B. Mahlzeiten zubereiten, Körperhygiene unterstützen, soziale Begleitung). § 160 verpflichtet zur Verschwiegenheit und zum Abschluss einer Vereinbarung über Handlungsleitlinien.
Regierungsvorlage
Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
einfache Mehrheit XXIII 06.06.2007
Gesetz
Image of politician Bartenstein Martin, Dr.

Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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