Novelle zur Schuldenberatung – neue Bezeichnung, Kennzeichen und Zuständigkeit
Ministerialentwurf vom 09.04.2007Zusammenfassung
Der Entwurf führt den Begriff „anerkannte Schuldenberatungsstelle“ ein, legt ein einheitliches Kennzeichen fest und verlegt die Zuständigkeit für die Anerkennung auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte. Die Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2007.Bundesministerium für Justiz4/10/2007XXIII
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Der bisherige Begriff „bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle“ wird durch die neutralere Bezeichnung „anerkannte Schuldenberatungsstelle“ ersetzt.
- Eine Einrichtung wird anerkannt, wenn sie keine Gewinnerzielungsabsicht hat, unentgeltlich berät, finanziell verlässlich ist, mindestens drei Vollzeit‑Schuldenberater beschäftigt, ein modernes Qualitätsmanagement nachweist und seit mindestens zwei Jahren kostenlos tätig ist.
- Ein offizielles Schuldenberatungszeichen (Bundeswappen + „Staatlich anerkannte Schuldenberatung“) wird eingeführt und darf nur von anerkannten Stellen und der Dachorganisation geführt werden; Missbrauch wird mit einer Geldstrafe bis 3 000 € geahndet.
- Die Zuständigkeit für die Anerkennung, Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts liegt künftig beim Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts; er muss die Entscheidung dem Bundesministerium für Justiz zur Kundmachung melden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.