<!--[0-->Novelle des UWG 2007: Einführung eines Verbots für aggressive und irreführende Geschäftspraktiken<!--]-->
Novelle des UWG 2007: Einführung eines Verbots für aggressive und irreführende Geschäftspraktiken
Ministerialentwurf vom 11.04.2007

Zusammenfassung

Der Entwurf modernisiert das UWG, indem er unlautere Geschäftspraktiken – sowohl aggressive als auch irreführende – definiert und verbietet, um die EU‑Richtlinien umzusetzen.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit4/12/2007XXIII
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

  • Einführung einer Generalklausel, die jede geschäftliche Handlung verbietet, die den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen oder das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst.
  • Definition von aggressiven Geschäftspraktiken, die die Entscheidungs‑ oder Verhaltensfreiheit des Verbrauchers durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung stark einschränken.
  • Definition von irreführenden Geschäftspraktiken, die falsche Angaben enthalten oder den Verbraucher über wesentliche Produktmerkmale, Preis oder Vertragsbedingungen täuschen.
  • Regulierung vergleichender Werbung: Sie ist nur zulässig, wenn sie nicht gegen die §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs. 1‑3 verstößt und klare Angaben zu Preis, Zeitraum und Bedingungen enthält.
Regierungsvorlage
Stärkung des Verbraucherschutzes gegen unlautere Geschäftspraktiken
einfache Mehrheit XXIII 17.10.2007
Gesetz
Image of politician Bartenstein Martin, Dr.

Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.