Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Rezeptpflichtgesetz um Ausnahmeregelungen für bestimmte Tierarzneimittel, wenn sie nach acht klar definierten Kriterien keine Gefahr für Tiere, Menschen oder Umwelt darstellen.Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend4/18/2007XXIII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Der neue § 1 Abs. 1a definiert, wann Tierarzneimittel von der Verschreibungspflicht ausgenommen werden können.
- Ausnahme gilt nur, wenn das Medikament keine besonderen Kenntnisse für die Anwendung erfordert.
- Das Mittel darf weder ein Risiko für das Tier, den Anwender noch die Umwelt darstellen und es dürfen keine schwerwiegenden Nebenwirkungen gemeldet sein.
- Die Fachinformation darf keine Warnhinweise zu schweren Nebenwirkungen enthalten, es dürfen keine Gegenanzeigen zu anderen rezeptfreien Tierarzneimitteln bestehen und das Medikament muss ohne besondere Lagerungsbedingungen auskommen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.