Zusammenfassung
Der Entwurf führt ein Gruppenverfahren für kollektive Schadensansprüche ein, das eine einheitliche Klage, öffentliche Bekanntmachung und einen Gruppenvertreter vorsieht, sowie ein Musterverfahren für Verbände.Bundesministerium für Justiz5/31/2007XXIII
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Ein Gruppenverfahren ist zulässig, wenn mindestens drei Personen zusammen mindestens 50 gleichartige Ansprüche gegen dieselbe(n) Beklagte haben und die zu klärenden Tat‑ oder Rechtsfragen eine Prozessvereinfachung ermöglichen.
- Das Verfahren wird durch die Einreichung einer Gruppenklage eingeleitet, die neben den üblichen Klageerfordernissen einen Antrag auf Durchführung des Gruppenverfahrens enthalten muss.
- Zuständig ist das sachlich zuständige Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten; fehlt ein solcher, entscheidet das Gericht im Sprengel des ersten Wiener Gemeindebezirks.
- Nach Eingang der Klagebeantwortung entscheidet das Gericht über die Zulassung der Gruppenklage und ordnet bei positiver Prüfung die öffentliche Bekanntmachung im Edikt an.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.