EU‑Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – Vollstreckung von Geldstrafen aus anderen EU‑Staaten
Ministerialentwurf vom 25.01.2007Zusammenfassung
Das EU‑VStVG regelt die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, die von Behörden anderer EU‑Staaten erlassen wurden, sowie die Rücküberstellung österreichischer Entscheidungen ins Ausland.Bundeskanzleramt1/26/2007XXIII
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung des EU‑Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen zwischen den Mitgliedstaaten.
- Die Vollstreckung von Entscheidungen anderer EU‑Staaten in Österreich erfolgt nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG).
- Vollstreckungsbehörden dürfen die Vollstreckung verweigern, wenn die Bescheinigung fehlt, die Tat nach österreichischem Recht nicht strafbar wäre oder Grundrechte verletzt würden.
- Wird die Geldstrafe nicht eingezahlt, kann eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zur Höchstgrenze der im jeweiligen Strafrecht vorgesehenen Freiheitsstrafe angeordnet werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.