Novelle des Patentanwaltsgesetzes – EU‑Anpassung & neue Gesellschaftsformen
Ministerialentwurf vom 09.07.2007Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Patentanwaltsgesetz an EU‑Richtlinien und nationales Handels‑ sowie Berufsrecht an. Er führt neue Gesellschaftsformen für Patentanwälte ein, legt strengere Zulassungsvoraussetzungen fest und schafft Melde‑ und Versicherungsauflagen für ausländische Dienstleister.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie7/10/2007XXIII
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Der Patentanwalt ist ein freier Beruf; zur Ausübung ist nur die Eintragung in die Patentanwaltsliste zulässig.
- Patentanwälte dürfen den Beruf auch in einer offenen Gesellschaft, Kommandit‑Partnerschaft oder GmbH ausüben; die Gesellschaft muss in die Liste der Patentanwalts‑Gesellschaften eingetragen werden.
- Eintragung in die Patentanwaltsliste erfordert österreichische Staatsbürgerschaft (oder EWR/Schweiz), ein mindestens fünfjähriges technisches Studium, nachgewiesene Praxis und eine Haftpflichtversicherung.
- Praxiszeiten können durch verschiedene Tätigkeiten erworben werden, z. B. fünf Jahre als Patentanwaltsanwärter oder verkürzte Zeiten für Ziviltechniker; Teilzeit nach Mutterschutz wird anteilig angerechnet.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.