Zusammenfassung
Der Entwurf setzt EU‑Richtlinie 2005/36/EG um: Er erweitert die Anerkennung von Qualifikationen im kardiotechnischen, medizinisch‑technischen und Sanitätsbereich für EWR‑Staatsangehörige, Schweizer und gleichgestellte Drittstaatsangehörige und führt Anpassungslehrgänge bzw. Eignungsprüfungen ein, wenn Ausbildungsunterschiede bestehen.Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend7/17/2007XXIII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Qualifikationsnachweise aus dem EWR, der Schweiz und gleichgestellte Drittstaatsangehörige werden anerkannt, wenn sie die in den Richtlinien geforderten Nachweise erbringen.
- Weicht die ausländische Ausbildung wesentlich von der österreichischen ab, muss ein Anpassungslehrgang (max. drei Jahre) oder eine Eignungsprüfung absolviert werden.
- Der Minister bestätigt den Eingang der Unterlagen innerhalb eines Monats und entscheidet über die Zulassung innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage.
- Bei wesentlichen Ausbildungsunterschieden kann das Verfahren bis zu zwei Jahre ausgesetzt werden, um fehlende Qualifikationen nachzuholen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.