Verfassungsreform 2007 – Stärkung von Bundes‑ und Länderrechten, neue Verwaltungsgerichte & Ombudsmen
Ministerialentwurf vom 22.07.2007Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Bundes‑Verfassungsgesetz: er stärkt die Zustimmungspflicht der Länder bei Grenz‑ und Staatsvertragsänderungen, schafft weisungsfreie Verwaltungsorgane, baut die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus, strukturiert die Volksanwaltschaft neu und führt den Justizanwalt ein. Gleichzeitig werden zahlreiche alte Kollegialbehörden aufgelöst und ihre Aufgaben an die Gerichte übertragen.Bundeskanzleramt7/23/2007XXIII
Verfassung
Schwerpunkte
- Der Entwurf fügt Art. 2 Abs. 3 ein, das festlegt, dass Änderungen im Bestand der Länder nur mit einer verfassungsgesetzlichen Regelung der Länder zulässig sind.
- Art. 3 Abs. 2‑4 regelt, dass Staatsverträge mit Grenzänderungen nur mit Zustimmung der betroffenen Länder abgeschlossen werden dürfen und dass Grenzbereinigungen nur bei übereinstimmenden Gesetzen von Bund und Ländern zulässig sind.
- Durch Art. 9 Abs. 2 können Hoheitsrechte zwischen Österreich und anderen Staaten bzw. internationalen Einrichtungen übertragen werden, wobei auch Weisungsbefugnisse geregelt werden.
- Art. 20 definiert weisungsfreie Verwaltungsorgane, deren Leitung und die Möglichkeit, Weisungen abzulehnen, wenn diese unrechtmäßig sind.
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