Umsetzung der EU‑Vorratsdatenspeicherung im Telekommunikationsgesetz
Ministerialentwurf vom 19.11.2009Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Telekommunikationsgesetz an die EU‑Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie an: Betreiber müssen Stammdaten und Cell‑ID‑Informationen bereitstellen, Vorratsdaten sechs Monate speichern und technische sowie sicherheitsrelevante Vorgaben einhalten.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie11/20/2009XXIV
Post- und Fernmeldewesen
Schwerpunkte
- Betreiber müssen auf schriftliches und begründetes Verlangen von Behörden Stammdaten (Name, Anschrift, Teilnehmerkennung usw.) bereitstellen, ohne dafür Verkehrsdaten auswerten zu dürfen.
- Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf Gerichte, Staatsanwaltschaften und Kriminalpolizei sowie, sinngemäß, auf Sicherheitsbehörden nach dem SPG, wenn die Daten für deren Aufgaben unverzichtbar sind.
- Betreiber von Mobilfunknetzen müssen für jede Funkzelle die zugehörigen geografischen Koordinaten (Cell‑ID) bis zu sechs Monate rückwirkend dokumentieren.
- Neue Definitionen präzisieren Begriffe wie Teilnehmerkennung, E‑Mail‑Adresse, Cell‑ID, Vorratsdaten und öffentliche IP‑Adresse, die Grundlage für die späteren Speicherpflichten bilden.
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Dokumente (PDFs)
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