<!--[0-->Novelle 2010 des Finanzstrafgesetzes – umfassende Reform von Definition, Strafen und Verfahren<!--]-->
Novelle 2010 des Finanzstrafgesetzes – umfassende Reform von Definition, Strafen und Verfahren
Ministerialentwurf vom 15.06.2010

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Finanzstrafgesetz: Er erweitert den Abgabenbegriff, stuft schwere Finanzvergehen als Verbrechen ein, führt gestufte Strafen, verschärft die Selbstanzeige‑Regeln, schafft § 30a zur Strafaufhebung, legt einen neuen Tatbestand „Abgabenbetrug“ fest und modernisiert das Verfahren der Spruchsenate.
Bundesministerium für Finanzen6/16/2010XXIV
Strafrecht

Schwerpunkte

  • Der Abgabenbegriff wird um EU‑weit zu erhebbare Einfuhrumsatzsteuer und harmonisierte Verbrauchsteuern erweitert, um Strafverfolgungslücken zu schließen.
  • Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, werden als Verbrechen eingestuft.
  • Die Strafrahmen werden nach dem verkürzten Steuerbetrag gestaffelt (bis 500 000 €) und bei Verstößen, die nicht gerichtlich zu ahnden sind, wird eine Geldstrafe von bis zu 500 000 € anstelle einer Freiheitsstrafe vorgesehen.
  • Selbstanzeige führt nur dann zur Straffreiheit, wenn die geschuldeten Beträge innerhalb eines Monats (verlängerbar bis zu zwei Jahren) tatsächlich entrichtet werden.
Regierungsvorlage
Finanzstrafgesetz-Novelle 2010
einfache Mehrheit XXIV 18.11.2010
Gesetz
Image of politician Lopatka Reinhold, Dr. © Parlamentsdirektion/PHOTO SIMONIS

Lopatka Reinhold, Dr. - 66

ÖVP

Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.