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Neues Rücktrittsrecht bei Verträgen aus unerlaubten Telefonwerbeanrufen
Ministerialentwurf vom 01.07.2010

Zusammenfassung

Der Entwurf erweitert das Konsumentenschutzgesetz um ein spezielles Rücktrittsrecht für Verträge, die während eines unzulässigen Werbeanrufs abgeschlossen wurden, und hebt bestimmte Ausnahmen des bestehenden Rücktrittsrechts auf. Die Regelungen gelten ab dem 1. Dezember 2010 für Verträge, die nach dem 30. November 2010 geschlossen werden.
Bundesministerium für Justiz7/2/2010XXIV
Bürgerliches Recht

Schwerpunkte

  • Ein neues Rücktrittsrecht wird eingeführt, das bei Verträgen gilt, die während eines unzulässigen Werbeanrufs abgeschlossen wurden. Die Frist beginnt erst, wenn der Verbraucher eine Urkunde mit allen Vertragsinformationen erhalten hat; fehlt diese Urkunde, gibt es keine zeitliche Begrenzung.
  • Die bisherigen Ausnahmen des Rücktrittsrechts (§ 5f) werden für bestimmte Vertragsarten (Dienstleistungen, Zeitschriften, Wett‑ und Lotteriedienstleistungen) aufgehoben, sodass das neue Rücktrittsrecht auch hier Anwendung findet.
  • Die Änderungen treten am 1. Dezember 2010 in Kraft und gelten für alle Verträge, die nach dem 30. November 2010 abgeschlossen wurden.
  • Der Anwendungsbereich des neuen Rücktrittsrechts ist auf Verträge beschränkt, die während eines Telefonanrufs nach § 107 Abs. 1 TKG 2003 – also eines unzulässigen Werbeanrufs – entstanden sind.
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Bandion-Ortner Claudia, Mag.

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