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Einführung einer Gebührenbefugnis im Straßentunnel‑Sicherheitsgesetz
Ministerialentwurf vom 27.10.2010

Zusammenfassung

Der Entwurf ergänzt das Straßentunnel‑Sicherheitsgesetz um § 12a, der dem Verkehrs‑ und Finanzminister erlaubt, per Verordnung Gebühren für tunnelbezogene Verwaltungsverfahren festzulegen, um die tatsächlichen Verwaltungskosten zu decken.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie10/28/2010XXIV
Straßenverkehr

Schwerpunkte

  • Der Entwurf führt § 12a ein, der dem Verkehrs‑ und Finanzminister erlaubt, per Verordnung Gebühren für Verwaltungsverfahren im Tunnelbereich festzulegen.
  • In § 15 wird ein Hinweis auf die neue Gebührenermächtigung (§ 12a) ergänzt, sodass das Vollzugsorgan bei der Ausführung des Gesetzes an die Gebührenregelung denken muss.
  • Bei der Festlegung der Gebühren muss das Kostendeckungsprinzip und der Äquivalenzgedanke beachtet werden, um die tatsächlichen Verwaltungskosten zu decken.
  • Die erwarteten Einnahmen aus den neuen Gebühren belaufen sich auf etwa 170 000 € pro Jahr; es entstehen keine zusätzlichen Kosten für Länder oder Gemeinden.
Regierungsvorlage
Budgetbegleitgesetz 2011 (981 d.B.)
einfache Mehrheit XXIV 20.12.2010
Gesetz
Image of politician Bures Doris © Parlamentsdirektion/Thomas Topf

Bures Doris - 64

SPÖ

Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
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